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   VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011   

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VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011 (https://dejure.org/2003,5116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011 (https://dejure.org/2003,5116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 22 ZB 03.3011 (https://dejure.org/2003,5116)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung; Berufung einer Gemeinde auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens; Begriff des "sakralen Läutens"; Umfang allgemeiner immissionsschutzrechtlicher Maßstäbe

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 4... Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; BImSchG § 3 Abs. 1; ; BImSchG § 3 Abs. 2; ; BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BImSchG § 24 Satz 1; ; BImSchG § 25 Nr. 2; ; TA Lärm Nr. 6.1; ; BayImSchG Art. 13 Abs. 3 Nr. 2

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht - Anwendbarkeit des Immissionsschutzrechts auf öffentliche Einrichtungen, Maßgeblichkeit des Spitzenpegelkriteriums bei der Beurteilung von Glockengeräuschen, Geltung der allgemeinen Immissionsrichtwerte für nicht-sakrales Läuten von Kirchenglocken, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nächtliche Glockenschläge müssen BImSchG einhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 829
  • BauR 2004, 545 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 7 C 25.91

    nächtliches Kirchturmläuten - BImschG, Traditionswahrung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Das von der Klägerin betriebene Läutwerk der Kirchturmuhr unterliegt als eine Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633) uneingeschränkt den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG, deren Einhaltung die staatliche Immissionsschutzbehörde mittels verbindlicher Anordnung auch von der Klägerin in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin und Betreiberin einer kommunalen Daseinsvorsorgeeinrichtung verlangen konnte (vgl. BVerwGE 117, 1/3 ff.).

    Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist nach allgemeiner Auffassung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während der Mittelungspegel hier nur eine sehr geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633; vom 2.9. 1996, NVwZ 1997, 390/391; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242).

    Die zu jeder Viertelstunde in bestimmter Abfolge ertönenden Glockenschläge erzeugen - ungeachtet des sich teilweise überlagernden Nachhalls - als akustisch hervorgehobene Einzelereignisse jeweils kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne von Nr. 2.8 TA Lärm; die durch sie hervorgerufenen Maximalwerte des Schalldruckpegels waren daher für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgebend (ebenso bereits BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633, zur TA Lärm 1968).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, fällt selbst das einer Religionsgemeinschaft zuzurechnende Zeitschlagen nicht in den von Art. 4 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG besonders geschützten Bereich, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633/634).

    Dass diese Befürchtung für das hier zu beurteilende nicht-sakrale Zeitschlagen jeder Grundlage entbehrt, geht bereits aus der zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633/634) und wird im vorliegenden Fall bestätigt durch die in den Behördenakten enthaltene Stellungnahme der örtlichen Kirchengemeinde, die den strittigen Stundenschlag eindeutig in den außerkirchlichen Bereich verweist.

  • VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 B 99.338

    Liturgisches Glockenläuten - Unterlassungsansprüche

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist nach allgemeiner Auffassung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während der Mittelungspegel hier nur eine sehr geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633; vom 2.9. 1996, NVwZ 1997, 390/391; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242).

    Diese auf die Rechtsprechung zum liturgischen Glockenläuten (vgl. BVerwGE 68, 62/67 ff.; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242) verweisende Argumentation scheitert bereits daran, dass sich die Klägerin im Gegensatz zu einer Kirchengemeinde nicht auf die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen kann.

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Nach Art. 19 Abs. 3 GG finden die materiellen Grundrechte auf die kommunalen Gebietskörperschaften mangels grundrechtstypischer Gefährdungslage keine Anwendung (BVerfGE 61, 82/105).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Diese auf die Rechtsprechung zum liturgischen Glockenläuten (vgl. BVerwGE 68, 62/67 ff.; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242) verweisende Argumentation scheitert bereits daran, dass sich die Klägerin im Gegensatz zu einer Kirchengemeinde nicht auf die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen kann.
  • BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01

    Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Das von der Klägerin betriebene Läutwerk der Kirchturmuhr unterliegt als eine Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633) uneingeschränkt den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG, deren Einhaltung die staatliche Immissionsschutzbehörde mittels verbindlicher Anordnung auch von der Klägerin in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin und Betreiberin einer kommunalen Daseinsvorsorgeeinrichtung verlangen konnte (vgl. BVerwGE 117, 1/3 ff.).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Grundrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin auch dann nicht zu, wenn sie sich die Förderung der Grundrechtsinteressen einer Mehrheit ihrer Bürger zur Aufgabe macht und als deren Sachwalter oder Treuhänder auftritt (vgl. BVerfGE 75, 192/196 m. w. N.; P. M. Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 19 Abs. 3 RdNr. 291).
  • BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96

    Immissionsschutzrecht - Läuten von Kirchenglocken, Maßgeblichkeit von Lautstärke

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist nach allgemeiner Auffassung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während der Mittelungspegel hier nur eine sehr geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG vom 30.4. 1992, BayVBl 1992, 633; vom 2.9. 1996, NVwZ 1997, 390/391; BayVGH vom 1.3. 2002, BayVBl 2003, 241/242).
  • LG Aschaffenburg, 26.08.1999 - 2 S 391/98

    Zeitläuten einer Kirchturmglocke als wesentliche Lärmbelästigung; Duldungspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
    Wird auch nur einer der Werte überschritten, so liegen im Regelfall schädliche Umwelteinwirkungen vor (Hansmann, a.a.O., Nr. 6 RdNrn. 3 und 7; vgl. auch LG Aschaffenburg vom 26.8. 1999, NVwZ 2000, 965/966).
  • LG Heilbronn, 19.11.2007 - 6 O 252/06
    Der VGH München ( NVwZ-RR 2004, 829, 831) hat insofern ausgeführt: "Bei objektiver Betrachtung fehlt dem nächtlichen Betrieb der Glocken ohnehin der ... behauptete religiöse Bezug.

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass unter Berufung auf die Tradition des Zeitschlages heutzutage den Nachbarn zur Nachtzeit kein stärkerer Lärm angesonnen werden kann, als sie nach der allgemeinen Schutzwürdigkeit des von ihnen bewohnten Gebiets üblicherweise hinzunehmen hätten ( BVerwG NJW 1992, 2779; VGH München NVwZ-RR 2004, 829 f.; VG Stuttgart Urteil vom 21.12.2005 - 2 K 580/05 ).

    Es spricht allerdings viel dafür, dass die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt vertretene Auffassung ( BVerwG NJW 1992, 2779; NVwZ-RR 1997, 390 f.; VGH München NVwZ-RR 2004, 829 f.; VG Stuttgart Urteil vom 21.12.2005 - 2 K 580/05 ), der Mittelungspegel besitze nur eine sehr geringe Aussagekraft, weshalb auf die Bildung des Mittelungspegels und des auf diesen bezogenen Beurteilungspegels von vornherein verzichtet werden könne, unzutreffend ist.

    Beide Werte müssen grundsätzlich eingehalten werden (so ausdrücklich VGH München NVwZ-RR 2004, 829 f.; VG Stuttgart a.a.O.).

    iii) Auch das Argument, für die schlafstörende Wirkung von Einzelgeräuschen wie Glockengeläut sei "weniger ihre Art und Dauer als vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend" ( BVerwG NJW 1992, 2779; VGH München NVwZ-RR 2004, 829 f.), vermag nicht zu überzeugen.

    Nach der Bewertungssystematik der TA Lärm stehen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel und für kurzzeitige Geräuschspitzen nicht alternativ zu Auswahl, sondern müssen grundsätzlich beide eingehalten werden ( VGH München NVwZ-RR 2004, 829 f).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2016 - 2 L 33/14

    Unterlassung von Kirchenglockengeläut

    Für die störende Wirkung solcher Einzelgeräusche sind weniger ihre Art und Dauer als vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - BVerwG 7 C 25.91 -, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 02.09.1996 - BVerwG 4 B 152/96 -, juris RdNr. 6; BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011 -, juris RdNr. 9).

    Diese Grundsätze gelten sowohl für liturgisches als auch für nicht-sakrales Glockengeläut (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011 -, a.a.O. RdNr. 7 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 4 U 17/18

    Geläut des Glockenturms im Emmendinger Ortsteil Maleck muss nicht eingeschränkt

    Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist dabei allerdings zu beachten, dass in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel (Spitzenpegel gemäß 6.1 TA Lärm) abzustellen ist, während der aus dem Mittelungspegel gebildete Beurteilungspegel nur geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG, Beschluss vom 02. September 1996 - 4 B 152/96; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 22 ZB 03.3011; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 L 33/14).
  • VG Minden, 04.05.2006 - 9 K 108/06

    Glockenspiel muss schweigen - Schutz der Wohnruhe hat Vorrang

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 11 B 874/81 -, BRS 39 Nr. 48; BayVGH, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 22 ZB 03.3011 -, NVwZ-RR 2004, 829 (830); BayVGH, Urteil vom 21. April 1994 - 14 B 91.2422 -, BRS 56 Nr. 179.
  • VG Düsseldorf, 16.08.2016 - 3 K 7096/15

    Viertelstündliches Zeitläuten und sakrales (liturgisches) Läuten - zulässig oder

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44/81 - und Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25/91 -, jeweils juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 7 L 38/89 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 22 ZB 03.3011 - und Beschluss vom 11. Januar 2005 - 22 ZB 04.3246 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2012 - 1 S 241/11 -, jeweils juris.
  • LG Offenburg, 14.02.2012 - 1 S 72/11

    Geräuschbelästigung durch Kirchturmuhr - Unterlassungsanspruch

    Für die Zumutbarkeit nächtlicher Einzelgeräusche kommt es entscheidend auf die Lautstärke und Lästigkeit (und nicht auf die Dauer und den Umfang) dieser Einzelgeräusche an, sodass der Beurteilungspegel, der auf dem Mittelungspegel beruht, nur geringe Aussagekraft hat (vgl. BVerwG, aaO; VGH München, Beschl. v. 09.12.2003, 22 ZB 03.3011 = NVwZ-RR 2004, 829ff; VG Stuttgart, aaO).
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